Besucherzaehler

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Tierethik - Der Comic zur Debatte

Einen ganz herzlichen Dank an das Veganbrunchteam Saarlouis für die großzügige Spende von 250,oo € für unseren Lebenshof!

Paula ist wieder da!

Paula, die kleine Großstadttaube

der beliebte Comic "zum Nachdenken" für groß und klein (in 4 Farben)

Skript zum Vortrag

 

„Geschlechterbedingte Ungleichheit und der Versuch, fair miteinander umzugehen“

 

der am 13.03.2016 beim Veganbrunch Saarbrücken gehalten wurde

Hunde wohnungsloser Menschen

wenn der Hund der einzig verlässliche Partner ist

 

Total Liberation Interview 3

– TVG Saar e.V.


Unterstützung und Solidarität für die mutigen Besetzer*innen des Hambacher Forsts

03. Mai 2015 Hambacher Forst
03. Mai 2015 Hambacher Forst

Provokation und übelster "roll back" im saarl. "Tierschutz"

Protestaufruf vor Zoo Neunkirchen 18. Juni 2015

 

nazis und Tierrechte

Transkript des Referats von Colin Goldner
Transkript des Referats von Colin Goldner
Nazis und Tierrechte Broschüre.pdf
Adobe Acrobat Dokument 2.3 MB
36-seitige Broschüre zum Referat
36-seitige Broschüre zum Referat

 

Buchtipp:

Deutsche Erstausgabe 2014
Deutsche Erstausgabe 2014

in eigener Sache

 

Strafanzeige durch "Tierschützer"

 

Sämtliche Vorwürfe gegen Tierversuchsgegner waren frei erfunden

 

 

 

 

Flyer

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1   Name und Sitz

 

1.   Der Verein trägt den Namen "Tierbefreiungsoffensive Saar e. V."

 

2.   Der Sitz des Vereins ist Völklingen.  

 

 

§ 2   Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Verein "Tierbefreiungsoffensive Saar e. V." ist eine aus ideellen Motiven  getragene Vereinigung von Tierrechtlern / Tierversuchsgegnern.

 

2. Ziel, Zweck, Aufgaben des Vereines werden insbesondere verwirklicht durch:

 

a) die Förderung des Tierrechtsgedankens und die Unterstützung der Tierrechtsbewegung hin zu einem Wandel in der Gesellschaft, in der das uneingeschränkte Recht eines jeden Tieres auf ein Leben in Freiheit und physischer und psychischer Unversehrtheit gewahrt, vor Verfolgung, Quälerei, Ausbeutung und Tötung durch den Menschen geschützt wird.

 

b) die Aufklärung der Bevölkerung mittels Erstellung und Herausgabe von Informationsschriften über Tierversuche, Fleischkonsum, Pelzhandel, Jagd, Zoo- und Tierhandel sowie alle anderen Ausbeutungsformen des Menschen gegenüber Tieren. Dazu gehört auch gezielte Medienarbeit, um möglichst große Kreise der Bevölkerung über den Missbrauch und die Ausbeutung der Tiere durch den Menschen aufzuklären, Jugendarbeit und öffentliche Veranstaltungen.

 

c) Information der Bevölkerung über die ökologischen, sozialen, gesundheitlichen und ökonomischen Schäden durch Produktion und Konsum tierlicher Nahrungsmittel.

 

d) das Aufzeigen von Lebensformen, die den Tierrechtsgedanken fördern, das Verbreiten der veganen Lebensweise in der Öffentlichkeit durch vegane Informations- und Essensstände sowie vegane Brunchs, Referate, Ausstellungen usw.

 

e) die Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Kultur, Politik zur Unterstützung der Vereinsziele.

f) die Zusammenarbeit mit Politik und Behörden, Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaften

 

g) die Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie bei Gesetzgebungsprozessen, die Durchsetzung des zum Schutz der Tiere geltenden Rechts und seine wirkungsvolle Erweiterung

 

h) die Zusammenarbeit mit Personen und anderen Organisationen / Gruppen gleicher oder verwandter Zielsetzung und gegebenenfalls Beitritt zu einer den Zielen des Vereins entsprechenden Dachorganisation

 

i) Ebenfalls zu den Aufgaben des Vereins gehört das Betreiben eines Lebenshofes, der entsprechend des Tierrechtsgedankens geführt wird und die Nutzung von Tieren ausschließt. Die Auflösung des Lebenshofes kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung muss der Verein - die Mitgliederversammlung - dafür Sorge tragen, dass die auf dem Lebenshof befindlichen Tiere auf einen anderen Lebenshof unter gleichen Bedingungen untergebracht und abgesichert versorgt werden.

 

3.

 

a) Mitglieder und gleichgesinnte Bürger aus dem gleichen Ort oder mehreren Orten (einer Region) können zur Bewältigung vom Vorstand gestellter Aufgaben Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise tragen den Titel "Arbeitskreis... (Bezeichnung des jeweiligen Ortes) - Tierbefreiungsoffensive Saar e. V." Der jeweilige Arbeitskreis wählt pro Gruppe eine/n Sprecher/in, die/der dem Vorstand unmittelbar gegenüber satzungsgemäße Arbeit verantwortet und Mitglied sein muss.

 

b) Der Verein setzt sich für den umfassenden Schutz der elementaren Interessen einer jeden Tiergattung ein, dort wo sie in ihrer ursprünglichen oder durch äußere Umstände notgedrungen neu angeeigneten Lebensform gefährdet erscheinen, um jede Einzelexistenz und Gesamtexistenz vor artwidrigen Eingriffen zu schützen.

 

c) Der Verein setzt sich auch für die Vermittlung und Pflege hilfsbedürftiger Tiere ein. Er versucht für in Not geratene Tiere Pflegeplätze zu schaffen und/oder sie an von ihm überprüfte Personen zu vermitteln.

 

d) Der Verein stellt sich ferner die Aufgabe, alle die Tiere beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, um diese zum  Handeln/Einschreiten zu veranlassen sowie sich zivilrechtlich, im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Rahmen aller von der Rechtsordnung gegebenen Möglichkeiten für die Interessen von Tieren einzusetzen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  3. Der Verein ist unabhängig und überparteilich
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  5. Mittel des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele zugeführt werden
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  7. Bei Auflösung des Vereins siehe § 10

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können einzelne oder juristische Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist, durch Ausschluss oder durch den Tod.

ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt

b) wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins innerhalb und/oder in der Öffentlichkeit schädigt oder

c) aus einem anderen wichtigen Grund.

 

Über den Ausschluss entscheidet ein Sonderausschuss, der von dem Vorstand einberufen wird. Gegen seine dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen zwei Wochen oder Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

 

 

§ 5 Beitrag

 

Zur Deckung der finanziellen Kosten des Vereins wird von jedem Mitglied ein jährlicher Mindestbeitrag erhoben, der im 1. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Verein kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der zwei Kassenprüfer/innen

    b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

    c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete

         Aufgaben.

    e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

 

2. Die alle 2 Jahre stattfindende Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit Vorstandsneuwahlen wird vom Vorstand möglichst im dritten Viertel eines Jahres einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.

 

3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn ihm dies nötig erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

 

4. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorsitzende oder  in Vertretung ein anderes Vorstandsmitglied.

 

5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben.

 

6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, welches vom ersten Vorsitzen oder seinem Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar:

    Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassenwart

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

 

3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 Abs. II BGB.

 

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung  der Vereinsmittel. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und kann bei Bedarf die Bildung von Ausschüssen für Sonderaufgaben beschließen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden.

 

6. Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 9 Satzungsänderungen

 

1. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung Erschienenen erforderlich.

 

2. Soll der Vereinszweck geändert werden, ist dazu die Zustimmung aller Mitglieder notwendig, wobei die Zustimmung der nichtanwesenden Mitglieder vorliegen muss.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Mehrheit von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

 

 

 

 

Tierbefreiungsoffensive Saar - e. V.

 

(vom Finanzamt Saarbrücken als  besonders förderungswürdig anerkannt

                        StNr 040/140/13879 – v. 10. 08. 2001 - §  5  Absatz 1 Nr. 9)      

 

 

 

 

Saarbrücken den 29. März 2018

 

 

Vorsitzender                       Geschäftsführerin                     Kassierer

Rolf Borkenhagen              Brigitte Faust                            Christoph Kuhn

 

 

 

 

Der Vorstand wurde am 29. März 2018 neu gewählt und bestätigt.